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BGH, 23.06.2000 - 2 StR 118/00 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schwerer Raub - Versuch - Gefährliche Körperverletzung - Minder schwerer Fall - Strafrahmen - Unterbringung - Entziehungsanstalt - Steuerungsfähigkeit - Drogenkonsum
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90
Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten
Auszug aus BGH, 23.06.2000 - 2 StR 118/00
Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 37, 5;… BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1992, 169, 173).Das Unterbleiben der Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB stellt einen Rechtsfehler dar, der auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung führt (BGHSt 37, 5 f.).
- BGH, 30.03.1992 - 4 StR 108/92
Drogenabhängigkeit - Alkoholabhängigkeit - Verminderung der Steuerungsfähigkeit - …
Auszug aus BGH, 23.06.2000 - 2 StR 118/00
Dabei ist nicht von Bedeutung, dass das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB nicht sicher festzustellen vermochte (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6). - BGH, 26.05.1999 - 2 StR 188/99
Strafzumessung bei der sexuellen Nötigung
Auszug aus BGH, 23.06.2000 - 2 StR 118/00
Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht zwar nicht in Erwägung gezogen (vgl. dazu BGH StV 1999, 490 = BGHR StGB § 177 Strafrahmenwahl 1), daß der Angeklagte günstiger stehen würde, wenn der Strafbemessung anstelle des Strafrahmens des minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) der nach § 21 StGB und nach § 23 StGB (jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate) zugrundegelegt worden wäre. - BGH, 09.01.1991 - 2 StR 625/90
Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Drogenabhängigkeit - Anordnung der …
Auszug aus BGH, 23.06.2000 - 2 StR 118/00
Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1992, 169, 173).